BGH - Beschluss vom 15.12.2010
XII ZB 165/10
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; BGB § 1897 Abs. 5 S. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 77
FamRZ 2011, 285
MDR 2011, 164
NJW 2011, 925
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII P 759
LG Köln, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 102/10

Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Wahl eines Berufsbetreuers anstelle eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 165/10

DRsp Nr. 2011/753

Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Wahl eines Berufsbetreuers anstelle eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; BGB § 1897 Abs. 5 S. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Betroffenen. Er wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers für seine Mutter.