OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013
3 UF 75/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 273/11

Umfang der Anfechtung des VersorgungsausgleichsDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich RisikolebensversicherungverträgenDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bislang nicht berücksichtigten Anrechts in der betrieblichen AltersversorgungStreitwert der Beschwerdeinstanz bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bisher nicht berücksichtigten Anrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 3 UF 75/12

DRsp Nr. 2014/5737

Umfang der Anfechtung des Versorgungsausgleichs Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Risikolebensversicherungverträgen Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bislang nicht berücksichtigten Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung Streitwert der Beschwerdeinstanz bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bisher nicht berücksichtigten Anrechts

1. Rügt ein Ehegatte mit der Beschwerde, dass die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich deshalb unrichtig sei, weil der andere Ehegatte ein bei ihm vorhandenes Anrecht nicht angegeben habe, obwohl dieses dem Versorgungsausgleich unterliege, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt angegriffen wird. 2. Risikolebensversicherungsverträge unterliegen dem Versorgungsausgleich nicht. 3. Arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind dann nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sie sich hinsichtlich der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen deutlich unterscheiden.