OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2016
5 WF 272/16
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 103;
Fundstellen:
NJW 2017, 180
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 1784/15

Umfang der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung in einer UnterhaltssacheZulässigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags vor Eintritt der Rechtskraft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 5 WF 272/16

DRsp Nr. 2016/19493

Umfang der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung in einer Unterhaltssache Zulässigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags vor Eintritt der Rechtskraft

Ordnet das Amtsgericht in einer Unterhaltssache gemäß § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 103;

Gründe

I.