OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2017
13 UF 401/16
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 1612c;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1403
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 24/16

Umfang der Anrechnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen KindesAnrechnung der Haushaltszulage

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 13 UF 401/16

DRsp Nr. 2017/7341

Umfang der Anrechnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes Anrechnung der Haushaltszulage

Die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Kinderzulage kommt dem betreuenden Elternteil und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zu Gute und ist daher in vollem Umfang nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes anzurechnen. Eine Anrechnung der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Haushaltszulage auf den Kindesbarunterhaltsbedarf findet nicht statt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 beginnend ab März 2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 430,35 € zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Februar 2017 noch einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 135,61 € zu zahlen.

3. 4. 5. II. III. IV. V.