OLG Bremen - Beschluss vom 18.12.2008
5 WF 100/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2009, 598
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, - Vorinstanzaktenzeichen F 510/08

Umfang der Anrechnung einer fiktiv angenommenen wöchentlichen Arbeitszeit bei geschuldetem Kindesunterhalt

OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 5 WF 100/08

DRsp Nr. 2009/16324

Umfang der Anrechnung einer fiktiv angenommenen wöchentlichen Arbeitszeit bei geschuldetem Kindesunterhalt

Zum Umfang einer fiktiv angenommenen wöchentlichen Arbeitszeit bei geschuldetem Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der ausgeübten Umgangsbefugnis mit einem Kind sowie zur Berücksichtigung von fiktiven Fahrtkosten.

1. Ein heute 29 Jahre alter Unterhaltsschuldner, der über keinen Berufsabschluss verfügt und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, kann bei gehörigen Bemühungen eine Beschäftigung finden, mit der er einen Stundenlohn von 8,00 EUR brutto erzielen kann. 2. Reicht das in einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erzielbare Einkommen nicht aus, um drei minderjährigen Kindern Unterhalt zu leisten, so ist der Unterhaltsschuldner zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit (hier: auf 45 Stunden) verpflichtet. Er ist demgegenüber darlegungs- und beweispflichtig, dass ihm dies nicht zumutbar ist. 3. Einem Unterhaltsschuldner, dem fiktives Einkommen angerechnet wird, muss auch die Möglichkeit eingeräumt werden, fiktive Fahrtkosten geltend zu machen. 4. Auch die Kosten der Ausübung des Umgangs mit den Kindern sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner aus eigenem Entschluss über eine weite Entfernung verzogen ist.