Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe es entgegen ihrer Anzeigepflicht gemäß § 6 UVG zumindest fahrlässig unterlassen, dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass ihr Sohn M. N. seit dem 28. Juli 2010 nicht mehr bei ihr, sondern bei einer Pflegemutter gelebt habe, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
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