OLG Koblenz - Urteil vom 15.04.2002
12 U 595/00
Normen:
BGB § 832 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1340
NJW-RR 2002, 900
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 212/98

Umfang der Aufsichtspflicht über ein 16 Jahre altes straffälliges Kind

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 12 U 595/00

DRsp Nr. 2004/3900

Umfang der Aufsichtspflicht über ein 16 Jahre altes straffälliges Kind

»1. Besonders hohe Anforderungen sind an die elterliche Aufsichtspflicht zu stellen, wenn das Kind im Zuge nächtlicher Streifereien erhebliche Straftaten begangen hat. Es ist dann grundsätzlich zunächst ein nächtliches Verlassen der Wohnung durch das Kind mittels geeigneter Absperrmaßnahmen zu verhindern.2. Dies muss den Eltern aber nach ihren jeweiligen Verhältnissen auch tatsächlich möglich und zumutbar sein. War der Sohn erst zwei Tage vorher nach vorangegangenem nächtlichen Verlassen der elterlichen Wohnung über den Balkon und nach Begehung von Straftaten auf Veranlassung der Polizei wieder zu den Eltern gelangt und sucht er dann deren Wohnung zur Nächtigung nicht mehr auf, so sind die Eltern außer Stande, dessen nächtlichen Verbleib in ihrer Wohnung sicherzustellen. Erscheint der zum Verlassen des Ortes ohnehin entschlossene Sohn im Morgengrauen, nachdem sein ihm gegenüber einzig durchsetzungsfähiger Vater bereits auf dem Weg zur Arbeit ist, in der Wohnung, um noch einige Sachen für die Flucht in einem gestohlenen Fahrzeug zu holen, so ist es seiner kleineren und körperlich schwächeren Mutter nicht anzulasten, wenn diese nicht alle aber erkennbar nutzlosen Bemühungen einsetzt, um den Sohn zum Bleiben zu bewegen.