Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
I. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß sein Pkw, der auf dem Parkplatz neben dem Schulhof der Grundschule S-straße 40 in H abgestellt war, am 05.03. 1992 während der Unterrichtspause durch Steinwürfe von Schülern vom Schulhof der Grundschule aus beschädigt worden ist, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz nach § in Verbindung mit Art. zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es dem Lehrpersonal der Schule als Amtspflicht obliegt, die ihm anvertrauten Kinder so zu beaufsichtigen, daß Schäden Dritter möglichst verhütet werden. Im Ergebnis entspricht diese öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht nach § .
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