OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.1995
18 U 91/95
Normen:
BGB § 832 § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)323b
NJW-RR 1996, 671
OLGReport-Düsseldorf 1996, 126
VersR 1997, 314
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 309/94

Umfang der Aufsichtspflicht von Lehrern - gefahrenträchtige Stellen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 18 U 91/95

DRsp Nr. 1996/19762

Umfang der Aufsichtspflicht von Lehrern - "gefahrenträchtige Stellen"

»Bei Kindern im Alter von Grundschülern muß davon ausgegangen werden, daß ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen bei Steinwürfen bereits bewußt ist. Dies begründet für die Lehrer einer Grundschule aber keine Pflicht ",gefahrenträchtige Stellen" (Sandkasten, Indianerburg, Grünfläche) ständig im Auge zu behalten, um den Schülern das allfällige Werfen mit Steinen unmöglich zu machen.«

Normenkette:

BGB § 832 § 839 ; GG Art. 34 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß sein Pkw, der auf dem Parkplatz neben dem Schulhof der Grundschule S-straße 40 in H abgestellt war, am 05.03. 1992 während der Unterrichtspause durch Steinwürfe von Schülern vom Schulhof der Grundschule aus beschädigt worden ist, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz nach § in Verbindung mit Art. zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es dem Lehrpersonal der Schule als Amtspflicht obliegt, die ihm anvertrauten Kinder so zu beaufsichtigen, daß Schäden Dritter möglichst verhütet werden. Im Ergebnis entspricht diese öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht nach § .