SchlHOLG - Beschluss vom 20.12.2013
15 WF 257/13
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 168; BGB § 1835; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 492/09

Umfang der Aufwendungsersatzansprüche einer Pflegemutter

SchlHOLG, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 15 WF 257/13

DRsp Nr. 2014/17260

Umfang der Aufwendungsersatzansprüche einer Pflegemutter

1. Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig.2. Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz. Orientierungssätze: Aufwendungsersatz für Ergänzungspflegerin, die zugleich Pflegemutter des Kindes ist

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss vom 19.06.2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 168; BGB § 1835; BGB § 1909;

Gründe

I.

Die Ergänzungspflegerin beantragt die Zahlung von Aufwendungsersatz für das Jahr 2012 gemäß §§ 1909, 1835 BGB.