1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 und 2Abs. 1 ; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2. Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, davon ausgegangen, dass der Beklagte die geforderte Auskunft rechtzeitig erteilt hat und dass deshalb nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Termin vom 18.7.1988 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen seien. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|