OLG Thüringen - Beschluss vom 26.04.2016
1 WF 93/16
Normen:
BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 71/15

Umfang der Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 WF 93/16

DRsp Nr. 2016/17387

Umfang der Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils

Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder; zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 18.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe:

I.

Die beteiligten Kindeseltern üben die elterliche Sorge für M. -E., geboren am 21.12.2011, gemeinsam aus mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter zusteht.

Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt, von der Kindesmutter für das Jahr 2014 Auskunft

- über den Gesundheitszustand (z. B. Impfausweis) sowie Namen und Anschriften aller behandelnden Kinderärzte

- über die allgemeine Entwicklung und den Besuch der vorschulischen Einrichtung Villa K. in L.