OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2010
II-5 WF 157/10
Normen:
BGB § 1605;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1302
Vorinstanzen:
AG Plettenberg, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 61/09

Umfang der Auskunftspflicht des neu verheirateten, barunterhaltspflichtigen Eltenteils; Verpflichtung zur Auskunft über die Einkünfte des neuen Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen II-5 WF 157/10

DRsp Nr. 2011/1963

Umfang der Auskunftspflicht des neu verheirateten, barunterhaltspflichtigen Eltenteils; Verpflichtung zur Auskunft über die Einkünfte des neuen Ehegatten

1. § 1605 BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten. 2. Soll sich die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch auf die Einkünfte seines neuen Ehegatten erstrecken, muss dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert ausgesprochen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verpflichteten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Plettenberg vom 14.06.2010 abgeändert und der Antrag der Berechtigten vom 21.05.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden den Berechtigten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1605;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren nehmen die minderjährigen Berechtigten die Verpflichtete, ihre Mutter, im Wege der Stufenklage auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt in Anspruch.