KG - Urteil vom 25.01.1996
16 UF 6806/95
Normen:
BGB § 260 § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1580 § 1605 Abs. 1, ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 153
FamRZ 1997, 360
ZfF 1997, 228

Umfang der Auskunftspflicht eines Selbständigen bei Trennungsunterhalt

KG, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 16 UF 6806/95

DRsp Nr. 1997/5428

Umfang der Auskunftspflicht eines Selbständigen bei Trennungsunterhalt

1. Ein Selbständiger (hier: Inhaber zweier Fahrschulen) hat im Rahmen einer Auskunft über sein Einkommen sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzulisten. Bei den Betriebsausgaben hat er insbesondere folgende Angaben zu machen:a) über die Anschaffung und Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter nach Anschaffungszeitpunkt, Aufwendungen und Nutzungsdauer,b) über die privaten Nutzungsanteile an den Kosten für Kraftfahrzeuge und Telefon,c) über die beschäftigten Aushilfskräfte,d) über beantragte und bewilligte Investitionszulagen.2. Zum Umfang der Pflicht zur Vorlage von Belegen in einem derartigen Fall.

Normenkette:

BGB § 260 § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1580 § 1605 Abs. 1, ;

Entscheidungsgründe: