OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2022
11 UF 14/22
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 260/18

Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des ZugewinnausgleichsAnspruch eines Ehegatten auf Hinzuziehung bei der Wertermittlung nach erfolgter Auskunftserteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 11 UF 14/22

DRsp Nr. 2023/3620

Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs Anspruch eines Ehegatten auf Hinzuziehung bei der Wertermittlung nach erfolgter Auskunftserteilung

§ 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann. Verfahrensrechtlich ist dies zu vermuten, soweit der Augenschein nicht eingenommen werden kann oder soweit Belege vorgelegt werden, falls nicht der Auskunftsgläubiger konkret darlegt, dass und in welchem Umfang es einer Zuziehung dennoch bedarf. Die Zuziehung kann nicht erstmals noch verlangt werden, wenn die Auskunft i.e.S. schon erteilt worden ist. Eine nachträglich verlangte Zuziehung lediglich zur Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses entspricht nicht einer Zuziehung „bei der Aufnahme“ eines (neuen) Vermögensverzeichnisses. Die Zuziehung kann vielmehr grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Auskunft i.e.S. geschehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände neue Erkenntnisse für den Auskunftsgläubiger zu erwarten sind und entsprechendes dargetan ist.

Tenor