OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2015
11 UF 55/15
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 243/13

Umfang der außerhalb Deutschlands lebenden Kindesmutter mit ihren minderjährigen Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 11 UF 55/15

DRsp Nr. 2018/16242

Umfang der außerhalb Deutschlands lebenden Kindesmutter mit ihren minderjährigen Kindern

Ist eine Entführungsgefahr konkret gegeben, weil die Mutter durchgängig erstrebt, mit ihren minderjährigen in Deutschland lebenden Kindern in Kanada zu leben, obwohl sie erkannt hat, dass sich diese bei einer Herausnahme aus der Obhut des Vaters und Umsiedlung nach Kanada nicht wohl fühlen würden, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den Umgang unbefristet auf Kontakte innerhalb Deutschlands zu begrenzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 18.02.2015 (3 F 243/13) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter hat das Recht, mit den gemeinsamen Kindern X, geboren ##.##.2004, und Y, geboren ##.##.2007, wie folgt zusammen zu sein:

-

im Jahr 2015:

vom 05.10.2015, 11:00 Uhr, bis Freitag, 16.10.2015, 15:00 Uhr

-

ab dem Jahr 2016:

11.

a) jährlich vom ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heißt für das Jahr 2016: vom 11.07.2016), 17.00 Uhr, bis zum Freitag der dritten Woche der nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heiß für das Jahr 2016: bis zum 29.07.2016), 15.00 Uhr,

12.

b) jährlich vom 23.12. eines jeden Jahres, 17:00 Uhr, bis zum 05.01. des Folgejahres, 15:00 Uhr

5. 6. 7.