OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2018
2 UF 362/15
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 34 Abs. 6; BGB § 1587b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 11
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1042/15

Umfang der Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Unterhaltsverpflichtungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 362/15

DRsp Nr. 2018/15793

Umfang der Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Unterhaltsverpflichtungen

1. Grundlage für die Berechnung des sogenannten fiktiven Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG ist nicht die Nettorente des Antragstellers, sondern die Bruttorente, die nicht um Sozialabgaben und Steuerabgaben bereinigt ist. 2. Liegt der Unterhaltsbetrag, der tatsächlich aufgebracht wird und gesetzlich geschuldet ist, nicht unterhalb des Aussetzungsbetrages und wird er auch künftig nicht darunter liegen, so besteht keine Veranlassung, eine Begrenzung des Anpassungsbetrages auf die Höhe des tatsächlich zur Verfügung gestellten Betrages vorzunehmen.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 17.11.2015 wird wie folgt geändert:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSRN: ...) wird monatlich wie folgt ausgesetzt:

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Für den Zeitraum 01.12.2015 bis einschließlich 30.06.2016 in Höhe von 555,52 Euro,

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für den Zeitraum 01.07.2016 bis einschließlich 30.06.2017 in Höhe von 579,10 Euro,

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für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 30.06.2018 in Höhe von 590,13 Euro,

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für den Zeitraum ab 01.07.2018 in Höhe von 609,15 Euro.

II. III.