1. Auf die Beschwerde des Landesamts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 28.09.2011 dahin abgeändert, dass die Kürzung der Pension des Antragstellers in Höhe von 398,00 € (brutto) und nur für die Monate August und September 2011 ausgesetzt wird.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.560,-- € festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Kürzung seiner Pension im Hinblick auf die gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2), bestehende Unterhaltsverpflichtung von 398,- €.
Das Familiengericht Regensburg hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 28.09.2011 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
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