OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.12.2011
10 UF 1601/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1061
NJW-RR 2012, 708
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 1266/11

Umfang der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 1601/11

DRsp Nr. 2012/3230

Umfang der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs

Die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG erfolgt in Höhe des Bruttobetrages der Versorgung.

1. Auf die Beschwerde des Landesamts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 28.09.2011 dahin abgeändert, dass die Kürzung der Pension des Antragstellers in Höhe von 398,00 € (brutto) und nur für die Monate August und September 2011 ausgesetzt wird.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.560,-- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Kürzung seiner Pension im Hinblick auf die gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2), bestehende Unterhaltsverpflichtung von 398,- €.

Das Familiengericht Regensburg hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 28.09.2011 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.