OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2016
13 UF 530/16
Normen:
VersAusglG § 33; VersAuslgG § 34; FamFG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 206/16

Umfang der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Leistung von UnterhaltBerechnung des Unterhaltsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 530/16

DRsp Nr. 2017/6301

Umfang der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Leistung von Unterhalt Berechnung des Unterhaltsanspruchs

1. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gem. § 33 Abs. 1 VersAuslgG hat mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu erfolgen. Dass sich aus dem Abzug der Steuer und evtl. Sozialabgaben ein geringerer Zahlungsbetrag ergibt, ist ebenso hinzunehmen, wie sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldners nicht (zwingend) entsprechend der Höhe der Aussetzung der Kürzung erhöht. 2. Dem entsprechend muss der nach §§ 33, 34 VersAusglG ausgewiesene Anpassungsbetrag mit demjenigen Betrag übereinstimmen, der sich nach Durchführung der Anpassung als höherer Renten-/Versorgungszahlung für den aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldner ergibt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 auch für das Verfahren erster Instanz auf 1.000 festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; VersAuslgG § 34; FamFG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.