OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.2004
7 UF 768/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1610a ; BGB § 1612b Abs. 5 ; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 1 ; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 104/01

Umfang der Barunterhaltspflicht für ein im Haushalt mit einem behinderten Kind des anderen Elternteil lebenden Kindes

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 7 UF 768/04

DRsp Nr. 2005/1773

Umfang der Barunterhaltspflicht für ein im Haushalt mit einem behinderten Kind des anderen Elternteil lebenden Kindes

»1. Zum Umfang der gesteigerten Barunterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) eines Elternteils gegenüber einem beim anderen Elternteil lebenden Kind aus erster Ehe, wenn in der zweiten Ehe weitere Kinder betreut werden, von denen eines aufgrund einer Schwerbehinderung besonders betreuungsbedürftig ist. 2. Zur Heranziehung des für das behinderte Kind gezahlten, an den unterhaltspflichtigen Elternteil als Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes zur Dekkung des Barunterhaltsbedarfs des nicht betreuten Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1610a ; BGB § 1612b Abs. 5 ; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 1 ; SGB XI § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die Mutter der inzwischen vierzehn Jahre alten Klägerin. Diese lebt seit der Scheidung ihrer Eltern im Haushalt des Vaters und wird von diesem betreut und versorgt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin für die Zeit ab 15.11.2000 Barunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung.