Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer V. des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 26.04.2012 (4 F 83/10) aufgehoben.
I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht Beweiserhebungen in der Güterrechtfolgesache von der Erbringung eines Auslagenvorschusses durch sie abhängig macht.
Zwischen den beteiligten Eheleuten ist das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig, in deren Folgesache Güterrecht die Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch genommen wird. Dem Antragsgegner wurde für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die mit Beschluss des Familiengerichts vom 30.03.2011 auf die Folgesache Güterrecht erstreckt wurde.
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