OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.08.2012
18 WF 145/12
Normen:
ZPO § 122 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 392
NJW-RR 2012, 1478
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 83/10

Umfang der Befreiung des Gegners von der Aufbringung der Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 18 WF 145/12

DRsp Nr. 2012/18075

Umfang der Befreiung des Gegners von der Aufbringung der Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund

Für die Anwendbarkeit des § 122 Abs. 2 ZPO kommt es für die im Rahmen eines Verbundverfahrens anhängige Folgesache nur auf die jeweilige Beteiligtenrolle an. Wurde einem Antragsteller für eine Folgesache ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist der Antragsgegner von der Erbringung von Gerichtskosten befreit, wenn er in der Scheidungssache selbst Antragsteller ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer V. des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 26.04.2012 (4 F 83/10) aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht Beweiserhebungen in der Güterrechtfolgesache von der Erbringung eines Auslagenvorschusses durch sie abhängig macht.

Zwischen den beteiligten Eheleuten ist das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig, in deren Folgesache Güterrecht die Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch genommen wird. Dem Antragsgegner wurde für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die mit Beschluss des Familiengerichts vom 30.03.2011 auf die Folgesache Güterrecht erstreckt wurde.