BGH - Beschluß vom 19.07.2000
XII ZB 25/00
Normen:
ZPO § 621e;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Umfang der Begründung im familienrechtlichen Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 19.07.2000 - Aktenzeichen XII ZB 25/00

DRsp Nr. 2000/6285

Umfang der Begründung im familienrechtlichen Beschwerdeverfahren

In den familienrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 621e ZPO bedarf es keiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voll entsprechenden Beschwerdegründung. Es reicht vielmehr aus, wenn der Beschwerdeführer wenigstens in kurzer Form angibt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt.

Normenkette:

ZPO § 621e;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die (Erst-)Beschwerde des Vaters gegen den seine Einwilligung in die Namenserteilung für die Tochter Linda (M. statt P.) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zu Unrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.