OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.06.1997
7 WF 1747/97
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 299
FamRZ 1997, 1542
FuR 1997, 309
OLGReport-Nürnberg 1998, 149
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 129/97

Umfang der bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzenden Kosten der Unterkunft und Heizung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 7 WF 1747/97

DRsp Nr. 1998/3088

Umfang der bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzenden Kosten der Unterkunft und Heizung

»1. Zu den bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzenden Kosten der Unterkunft und Heizung gehören nicht die Strom- und Wasserkosten (entgegen OLG Koblenz, FamRZ 1997, 679).«2. Zu den nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzugsfähigen Wohnkosten gehören zwar Kehrgebühren, Gebäudeversicherung und Grundsteuer, nicht aber die Kosten für Strom und Wasser, da nur die Belastungen zu berücksichtigen sind, die normalerweise unter dem Begriff der " Warmmiete" zusammengefaßt werden. Hierunter fallen aber nicht Strom- und Wasserkosten, es sei denn, der Strom werde zur Warmwasserbereitung genutzt, ein Aufwand, der normalerweise im Heizaufwand enthalten ist und deshalb bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Berücksichtigung findet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 30,00 DM geboten ist, §§ 114, 115 ZPO.

In dem Beschluß vom 17. März 1997 ist das Familiengericht Nürnberg von folgendem Einkommen und Absetzungsbeträgen des Antragsgegners ausgegangen:

Nettoeinkommen 2.212,78 DM

abzüglich: