OLG Koblenz - Beschluss vom 11.12.2003
7 WF 903/03
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1804
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 99/01

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Erstreckung auf einen Vergleich über die Regelung ehegemeinschaftlicher Schulden

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 7 WF 903/03

DRsp Nr. 2008/23423

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Erstreckung auf einen Vergleich über die Regelung ehegemeinschaftlicher Schulden

»Die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung umfasst nicht einen Vergleich über die Regelung ehegemeinschaftlicher Schulden.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet.

Die Rechtspflegerin hat der Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin die Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO zu Unrecht zuerkannt, da Prozesskostenhilfe für den abgeschlossenen Vergleich weder von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt noch vom Amtsgericht bewilligt worden ist.

Zwar erstreckt sich nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vergleichs, der - neben weiteren in Einzelnen aufgeführten Folgesachen - die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. Die Regelung anderer vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten wird hiervon allerdings nicht umfasst (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 122 Rn. 39). Um einen Vergleich im güterrechtlichen Sinn handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2002 geschlossenen Vergleich aber nicht.