Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 11. Oktober 2011 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 25. Juli 2011 dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf
987,34 €,
d. h. auf weitere 6,18 €, festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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