SchlHOLG - Beschluss vom 14.02.2012
15 WF 399/11
Normen:
RVG § 48; RVG § 55; VV RVG Nr. 1000, 3100, 3101;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 805/10

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines Vergleichs im Ehescheidungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 15 WF 399/11

DRsp Nr. 2012/4604

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines Vergleichs im Ehescheidungsverfahren

Der Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den "Abschluss eines Vergleiches" gemäß § 48 Abs. 3 RVG in Ehescheidungsverfahren, in denen ein Vergleich über nicht anhängige Folgesachen geschlossen wird, erstreckt sich auf die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr, weil sich die Beiordnung nach dieser Norm auf den Abschluss eines Vergleichs im Sinne der Nr. 1000 VV RVG über Folgesachen erstreckt, eine Einigungsgebühr nicht ohne eine Verfahrensgebühr anfallen kann und die Gleichbehandlung unbemittelter Beteiligter mit bemittelten eine Vergütung gebietet.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 11. Oktober 2011 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 25. Juli 2011 dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf

987,34 €,

d. h. auf weitere 6,18 €, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.