OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.10.2012
8 W 379/11
Normen:
BerHiG § 2 Abs. 2; BerHiG § 6;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 236
FamFR 2012, 569
FamRZ 2013, 726
FuR 2013, 2
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 245/11

Umfang der Beratungshilfebewilligung für Trennung, Scheidung und Folgesachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 8 W 379/11

DRsp Nr. 2012/21548

Umfang der Beratungshilfebewilligung für "Trennung, Scheidung und Folgesachen"

Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe - Scheidung als solche, - das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat, - finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. (im Anschluss an OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 und OLG Celle NJW 2011, 3109; Aufgabe von OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574)

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 2 wird unter Abänderung der Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2011 (19 T 245/11) und des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 18.07.2011 (4 AR 123/11) die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Kirchheim/Teck - Beratungshilfe - vom 07.06.2011 (BHG 76/11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2011 dahingehend abgeändert, dass

2.