OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.04.2003
5 U 54/01
Normen:
AktG § 203 Abs. 2 Satz 1 ; AktG § 186 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 420
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. 3/1 O 134/00 - 22.01.2001,

Umfang der Berichtspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei Kapitalerhöhung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 54/01

DRsp Nr. 2003/9085

Umfang der Berichtspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei Kapitalerhöhung

»Der Vorstand einer Aktiengesellschaft muss den Aktionären keinen Bericht mit dem in § 186 Abs. 4 S. AktG bezeichneten Inhalt erstatten, bevor er von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss (§ 203 Abs. 2 S. 1 AktG) Gebrauch macht.«

Normenkette:

AktG § 203 Abs. 2 Satz 1 ; AktG § 186 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine börsennotierte Großbank. In ihren Hauptversammlungen vom 30.05.1997 und 21.05.1999 wurde durch satzungsändernde Beschlüsse genehmigtes Kapital geschaffen (§§ 202 ff. AktG), wobei der Vorstand der Beklagten jeweils ermächtigt wurde, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 4 Abs. 4, 7 und 8 der Satzung). Auf dieser Grundlage fasste der Vorstand der Beklagten am 01.09.2000 mit Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats Beschlüsse, durch die das Grundkapital der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht wurde.

Zum einen handelte es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wobei zur Zeichnung der neuen Aktien allein die V. Deutsche LV AG zugelassen wurde.

Der Ausgabepreis betrug 36,82 Euro pro Aktie. Er wurde aus dem Durchschnittskurs der fünf vorangegangenen Börsentage ermittelt und lag über dem Börsenkurs vom 01.09.2000, der sich auf 35,05 Euro belief.