OLG Thüringen - Beschluss vom 15.09.2017
4 WF 499/17
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 168/17

Umfang der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer EhesacheAbzug von Freibeträgen im Hinblick auf Kinder Mail

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 4 WF 499/17

DRsp Nr. 2018/6908

Umfang der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Ehesache Abzug von Freibeträgen im Hinblick auf Kinder Mail

Soweit der Gegenstandswert einer Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG durch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmt wird, ist das beiderseitige - mit einem Bruchteil von 5% zu veranschlagende - Gesamtvermögen maßgebend, ohne dass hiervon (fiktive) Freibeträge in Abzug zu bringen sind.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 12.07.2017 (Az. 2 F 168/17), in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25.08.2017, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug auf 72.800,- € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.