OLG Thüringen - Beschluss vom 19.01.2015
1 UF 649/13
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 16/11

Umfang der Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages eines Bundeswehrangehörigen als unterhaltsrechtlich einzusetzendes EinkommenVoraussetzungen eines Betreuungsbonus

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 1 UF 649/13

DRsp Nr. 2015/14068

Umfang der Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages eines Bundeswehrangehörigen als unterhaltsrechtlich einzusetzendes Einkommen Voraussetzungen eines Betreuungsbonus

Auslandszuschläge, die Soldaten während ihres Einsatzes im Krisengebiet erhalten, sind nur mit einem Bruchteil zum unterhaltsrelevanten Einkommen zu zählen (hier: ein Drittel)Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus kommt nicht in Betracht, wenn der Bedürftige genaue Gründe für seine Doppelbelastung nicht darlegt.

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auslandsverwendungszuschlag eines Soldaten nur mit einem Drittel als unterhaltsrechtlich einzusetzendes Einkommen angerechnet wird. Dies rechtfertigt sich daraus, dass es sich um einen Ausgleich für mit dem Auslandseinsatz verbundene Beschwernisse und persönliche Gefahren für Leib oder Leben und nur zu einem geringen Teil um ersparte Aufwendungen handelt. 2. Für die Berücksichtigung eines Betreuungsbonus für den nicht messbaren Mehraufwand durch die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils neben der Kinderbetreuung reicht es nicht aus, dass ein Kind zu sportlichen und schulischen Veranstaltungen gefahren wird.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt.