LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 89/98
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 9/94
Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung
BayObLG, Beschluß vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 290/98
DRsp Nr. 1999/3755
Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung
»1. Verfügt der Betroffene nur über geringes Vermögen, kann auch ein Stundensatz von 70 DM für einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) angemessen sein.2. Wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, ist davon auszugehen, daß die gesamte gerichtliche Entscheidung angefochten sein soll.«