OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2019
1 UF 145/19
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 46/17

Umfang der Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei interner Teilung von Versorgungsanwartschaften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 1 UF 145/19

DRsp Nr. 2020/13001

Umfang der Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei interner Teilung von Versorgungsanwartschaften

Die Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers, der eine Verletzung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu seinen Lasten rügt, erstreckt sich auf das bei dem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht gleicher Art. Einer (Anschluss-)Beschwerde des anderen Versorgungsträgers oder der beteiligten Eheleute bedarf es für die sachliche Überprüfung des anderen Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der A... und der B... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 22.08.2019 in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 der Beschlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Absatz 1

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A... (Versicherungsnummer 53...) ein Anrecht in Höhe von 14,0397 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der C... (Versicherungsnummer 13...), bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.

Absatz 2:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung bei der B... (Versicherungsnummer Z-L ...) findet nicht statt.

Absatz 3:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der freiwilligen Versicherung bei der B.. (Versicherungsnummer Z-L...) findet nicht statt.

Absatz 5:

II.