BGH - Beschluss vom 05.11.2014
XII ZB 117/14
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 249
FuR 2015, 163
MDR 2015, 114
NJW 2015, 407
NotBZ 2015, 95
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 44/13
LG Konstanz, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 84/13

Umfang der Beschwerdebefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 117/14

DRsp Nr. 2015/647

Umfang der Beschwerdebefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 4. Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 19. April 2013 verworfen wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die 1921 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2008 erteilte sie der Beteiligten zu 1, ihrer Schwester, und dem Beteiligten zu 2, ihrem Schwager, eine Vorsorgevollmacht, die unter anderem der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte.

Seit November 2010 lebt die Betroffene in einer privaten Pflegeeinrichtung, die von einem Ehepaar betrieben wird und in der sie und eine weitere Frau in Vollzeit versorgt und betreut werden. Zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Betreiberin der Pflegeeinrichtung, Frau B., kam es zu Differenzen im Zusammenhang mit der Pflegesituation. Der Beteiligte zu 2 wirft Frau B. vor, sie sei überlastet und der Umgangston sei oft grob, aggressiv und laut. Er beabsichtigt, die Betroffene in einem Altenpflegeheim unterzubringen.