OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.03.2015
6 WF 14/15
Normen:
FamFG §§ 51 Abs. 3, 158;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1928
MDR 2015, 715
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht -Ludwigshafen am Rhein, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 315/12

Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei parallel geführtem Hauptsache- und Eilverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 14/15

DRsp Nr. 2015/7848

Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei parallel geführtem Hauptsache- und Eilverfahren

Werden in einer Kindschaftssache die Akten für Hauptsache und Eilverfahren einheitlich und unter gemeinsamem Aktenzeichen geführt, kann die Auslegung der einheitlich ergangenen Bestellung des Verfahrensbeistandes ergeben, dass diese sich auf beide Gegenstände bezieht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Frau Verfahrensbeistand wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2014 geändert:

Zugunsten der Rechtsanwältin R. aus ... ist die durch Anträge vom 22. April und 6. September 2013 begehrte Vergütung von insgesamt 1.100 € für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand des Kindes in dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein (5g F 315/12) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (2 UF 66/13) festzusetzen und auszubezahlen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG §§ 51 Abs. 3, 158;

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als Verfahrensbeistand des Kindes für ein auch in der Beschwerdeinstanz geführtes Verfahren der einstweiligen Anordnung.