BayObLG - Beschluss vom 16.10.2003
3Z BR 192/03
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1901 Abs. 4 § 1897 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 977
OLGReport-BayObLG 2004, 112
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3329/03
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 118/92

Umfang der Betreuerpflichten bei Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung - Betreuungssache, Entlassung des Betreuers, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vermüllung, Vermögensverzeichnis, Aufgabenkreis

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 192/03

DRsp Nr. 2003/15377

Umfang der Betreuerpflichten bei Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung - Betreuungssache, Entlassung des Betreuers, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vermüllung, Vermögensverzeichnis, Aufgabenkreis

»Weiß der für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1901 Abs. 4 § 1897 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung, ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, wobei ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet war. Das Amtsgericht entließ ihn mit Beschluss vom 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 25.8.2003 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betreuer weiterhin gegen seine Entlassung.

II.