I.
Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung, ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, wobei ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet war. Das Amtsgericht entließ ihn mit Beschluss vom 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 25.8.2003 zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betreuer weiterhin gegen seine Entlassung.
II.
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