KG - Beschluss vom 12.02.2014
25 WF 150/13
Normen:
FamFG § 114;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 147 F 18084/12

Umfang der Bevollmächtigung im ScheidungsverfahrensUmfang der durch den Betreuer erteilten Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsverfahren

KG, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 25 WF 150/13

DRsp Nr. 2015/3224

Umfang der Bevollmächtigung im Scheidungsverfahrens Umfang der durch den Betreuer erteilten Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsverfahren

Eine mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge", "Wohnungsangelegenheiten" und "Vertretung vor Behörden und Gerichten" bestellte Betreuerin ist nicht befugt, eine Prozessvollmacht zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens zu erteilen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Oktober 2013 abgeändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 114;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat auch in der Sache Erfolg.

Voraussetzung für die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruch ist, dass dem Gläubiger die entsprechenden Kosten entstanden sind. Vorliegend ist hingegen nicht glaubhaft gemacht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass dem Antragsgegner die geltend gemachten Kosten für seine anwaltliche Vertretung entstanden sind.