Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Oktober 2013 abgeändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat auch in der Sache Erfolg.
Voraussetzung für die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruch ist, dass dem Gläubiger die entsprechenden Kosten entstanden sind. Vorliegend ist hingegen nicht glaubhaft gemacht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass dem Antragsgegner die geltend gemachten Kosten für seine anwaltliche Vertretung entstanden sind.
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