OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2016
10 WF 150/16
Normen:
BGB § 1605;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 491/15

Umfang der Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt im Rahmen eines Stufenantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 10 WF 150/16

DRsp Nr. 2017/10196

Umfang der Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt im Rahmen eines Stufenantrags

1. Wird Unterhalt im Rahmen eines Stufenantrags geltend gemacht, ist dem Antragsteller grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe nicht allein für die erste Stufe, sondern sogleich für das gesamte Stufenverfahren zu bewilligen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn sich das Auskunftsbegehren dadurch erledigt hat, dass der Anspruchsgegner die geforderte Auskunft erteilt hat. Dann lässt sich die Erfolgsaussicht des Zahlungsbegehrens erst nach Bezifferung des Zahlungsantrags beurteilen. 2. Jedenfalls bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung wird man zugunsten des bedürftigen Anspruchstellers annehmen müssen, dass sein ursprünglich gestellter Antrag, der sich auf sämtliche Einkünfte ohne jede Ausnahme bezieht, dahin zu verstehen ist, dass es auch um die Auskunft über die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens geht und dass, wenn der Anspruchsgegner jedenfalls über die genaue Wohnfläche nicht hinreichend informiert hat, das Auskunftsbegehren, soweit es den Wohnvorteil betrifft, noch nicht erfüllt ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1605;