OLG Bamberg - Beschluss vom 13.09.2018
2 WF 202/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 119; ZPO § 278 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2018, 484
FamRZ 2019, 47
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 467/18

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Güterichter

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 2 WF 202/18

DRsp Nr. 2018/15029

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Güterichter

1. Der Güterichter ist ein echter Richter, weshalb seine Tätigkeit dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen ist. 2. Das Güterichterverfahren erfolgt innerhalb des anhängigen streitigen Verfahrens beim Familienrichter, woraus sich unmittelbar und zwingend ergibt, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor Verweisung an den Güterichter sich die Kostenbefreiung und Anwaltsbeiordnung ohne Weiteres auf die Kosten des im Güterichterverfahren geschlossenen bzw. noch zu schließenden Verfahrensvergleichs erstreckt. 3. Erst wenn nicht rechtshängige Gegenstände in den abzuschließenden Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist für den Mehrvergleichswert gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, worüber der Streitrichter zu entscheiden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 18.07.2018 (206 F 467/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 119; ZPO § 278 Abs. 5;

Gründe