OLG Dresden - Beschluss vom 04.11.2015
22 WF 926/15
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 727/13

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 22 WF 926/15

DRsp Nr. 2015/20566

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen sog. Mehrvergleich erfasst nur die insoweit anfallende Einigungsgebühr, nicht jedoch eine Differenzverfahrens- und eine Differenzterminsgebühr.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 25.03.2015 (5 F 727/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 25.03.2015 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar für die Gegenstände, die über den bisherigen Verfahrensgegenstand des Ehegattenunterhalts hinaus Gegenstand des Vergleichs wurden.

Gegen diesen ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses (zu Bl. 68 UH VKH) am 27.03.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte, eingegangen am 17.04.2015, sofortige Beschwerde erhoben.