OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2020
15 WF 72/20
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 249; FamFG §§ 249 ff.; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 186
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 309/19

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegenüber einem in vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 15 WF 72/20

DRsp Nr. 2021/1834

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegenüber einem in vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt erstreckt sich auch auf das anschließende streitige Verfahren.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 25. Mai 2020 wie folgt geändert:

Die auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 8. April 2020 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG wird auf 315,35 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 249; FamFG §§ 249 ff.; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 26. September 2019 ist dem Antragsgegner in einem vereinfachtem Unterhaltsverfahren zu dem Aktenzeichen 20 FH 16/19 VKH2 durch die zuständige Rechtspflegerin antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.