Die Antragsgegnerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200,00 € (12 × 350,00 €) festgesetzt.
4.Die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.04.2014 für die beabsichtigte Beschwerde bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die mit Schriftsatz vom 13.06.2014 eingelegte unzulässige Beschwerde.
5.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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