OLG Bamberg - Beschluss vom 25.06.2014
2 UF 79/14
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 143/13

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte BeschwerdeRechtsfolgen der nicht fristgerechten Einlegung

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 2 UF 79/14

DRsp Nr. 2014/15679

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Einlegung

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde steht unter der innerprozessualen Bedingung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gewahrt werden. 2. Die nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige Beschwerde wird von der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht erfasst. Dies kann deklaratorisch festgestellt werden.

Tenor

1.

Die Antragsgegnerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200,00 € (12 × 350,00 €) festgesetzt.

4.

Die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.04.2014 für die beabsichtigte Beschwerde bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die mit Schriftsatz vom 13.06.2014 eingelegte unzulässige Beschwerde.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die Entscheidung auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.