OLG Koblenz - Beschluss vom 17.07.2014
7 WF 355/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; RVG § 45; RVG § 55; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2015, 388
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 821 F 813/13
AG Idar-Oberstein, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 821 F 812/13

Umfang der Bewilligung der VerfahrenskostenhilfeHöhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 7 WF 355/14

DRsp Nr. 2014/16320

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe umfasst nur die Übernahme der notwendigen Kosten. 2. Der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, betrifft ausschließlich die Höhe der festzusetzenden Kosten und kann somit im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts noch von Seiten der Staatskasse geltend gemacht werden. Dem steht selbst bei Erkennbarkeit einer unnötige Mehrkosten verursachenden Verfahrensführung die - uneingeschränkte - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 5.3. 2014 geändert:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/ 13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt ...[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; RVG § 45; RVG § 55; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Rechtsanwalt ...[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/ 13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.