Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 5.3. 2014 geändert:
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/ 13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt ...[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 € festgesetzt.
Rechtsanwalt ...[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/ 13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.
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