KG - Beschluss vom 03.06.2009
19 WF 40/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 451
FamRZ 2010, 1586
JurBüro 2010, 361
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AR 17/09

Umfang der Bewilligung für ein Sorgerechtsverfahren; Umfang der Prozesskostenhilfe für einen Vergleich

KG, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 19 WF 40/09

DRsp Nr. 2010/6319

Umfang der Bewilligung für ein Sorgerechtsverfahren; Umfang der Prozesskostenhilfe für einen Vergleich

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren erstreckt sich nicht auf eine in diesem Verfahren getroffene Umgangsregelung. 2. Sofern Prozesskostenhilfe "für den Vergleich" bewilligt wird, ist davon die anwaltliche Terminsgebühr nicht umfasst.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.