OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2005
II-5 WF 191/05
Normen:
RVG -VV Nr. 2200; RVG § 48 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; BerHG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 628
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 39/05

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Instanz; Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung gegen eine Ehescheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen II-5 WF 191/05

DRsp Nr. 2008/23693

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Instanz; Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung gegen eine Ehescheidung

1. Die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und die entsprechende Beratung gehören nicht mehr zum Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO. Diese Prüfung unterfällt daher auch nicht mehr der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, sondern kann nur auf die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren angerechnet werden. 2. Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gehört zu außergerichtlichen Tätigkeitsrechtsanwalts, für welche die bedürftige Partei Beratungshilfe gemäß § 1 BerHG in Anspruch nehmen kann.

Tenor:

Die als Beschwerde bezeichnete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 19. Juli 2005, Az.: 13 F 39/05, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2200; RVG § 48 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; BerHG § 1;

I.