OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2008
II-10 WF 23/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 714
OLGReport-Düsseldorf 2009, 125
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 29.02.2008

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vereinbarung zum Umgangsrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 23/08

DRsp Nr. 2008/23926

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vereinbarung zum Umgangsrecht

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 (Bl. 27 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 29.02.2008 (Bl. 25 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat die Erinnerung des Antragstellers vom 14.11.2007 (Bl. 20 PKH-Heft) gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht" zu Recht zurückgewiesen.