Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
I.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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