OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2017
13 WF 435/17
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 167; BGB § 667; BGB § 681 S. 2; BGB § 687 Abs. 2; BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 1/17

Umfang der einem Ehegatten über das Einzelkonto des anderen erteilten VollmachtAnspruch auf Rückgewähr von Verfügungen über zweckgebundenes Vermögen

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 13 WF 435/17

DRsp Nr. 2018/9008

Umfang der einem Ehegatten über das Einzelkonto des anderen erteilten Vollmacht Anspruch auf Rückgewähr von Verfügungen über zweckgebundenes Vermögen

1. Erteilt ein Ehegatte dem anderen für sein Einzelkonto Vollmacht, so darf der Bevollmächtigte von der Vollmacht während des ehelichen Zusammenlebens zum Zwecke der allgemeinen Lebensführung Gebrauch machen, ohne dass er später Rückforderungsansprüchen des Kontoinhabers ausgesetzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dem Konto - wie z.B. bei einem Baukonto - um zweckgebundenes Vermögen handelt. Der Vollmacht im Außenverhältnis liegt in diesem Fall im Innenverhältnis die konkludente Abrede zugrunde, dass Kontoverfügungen nur zweckgebunden erfolgen dürfen (Anschluss an OLG Bamberg, FamRZ 1991, 1058).3. Der Zugewinnausgleich ist nicht vorrangig gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten. Vielmehr sind die schuldrechtlichen Ansprüche bei der Berechnung eines etwaig geltend gemachten Zugewinns im jeweiligen Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen.

Tenor