OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2020
2 UF 241/19
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1, S. 3; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 137; ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 473
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 286/15

Umfang der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts nach Teilanfechtung im Rahmen des ScheidungsverbundesVoraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 2 UF 241/19

DRsp Nr. 2020/11550

Umfang der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts nach Teilanfechtung im Rahmen des Scheidungsverbundes Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung

1. Der Verbund der Folgesachen bleibt im Beschwerdeverfahren auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und die Scheidung selbst rechtskräftig wird; er besteht dann hinsichtlich der mit der Beschwerde angefochtenen Folgesachen fort (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2013 - XII ZR 133/11 -, FamRZ 2013, 1366).2. Ein die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel kann sich aus der Verletzung der auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 139 Abs. 3, 4 ZPO beruhenden Hinweispflicht ergeben, wenn das Familiengericht dem Beteiligten mit dem von ihm erteilten Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben hat, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag in angemessener Zeit sachdienlich zu ergänzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1999 - II ZR 261/97 -, NJW 1999, 2123).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 08.10.2019 verkündete Teilanerkenntnisschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten in seinem Ausspruch zum Zugewinnausgleich einschließlich des dieser Folgesache zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

2.