OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2018
13 WF 228/18
Normen:
FamFG § 28 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 816
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 291/18

Umfang der Erstattung der Kosten eines nicht bezirksniedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 13 WF 228/18

DRsp Nr. 2019/2464

Umfang der Erstattung der Kosten eines nicht bezirksniedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Betraut der von Verfahrenskostenhilfe Begünstigte einen nicht bezirksniedergelassen Verfahrensbevollmächtigten und verzichtet zugleich auf die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts, dessen Kosten zu erstatten wären, so ist die Mehrkostengrenze erst dann überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts. Darauf ist die Erstattungsfähigkeit zu begrenzen.2. Nur die Reisekosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten, die über die Reisekosten eines bezirksansässigen Anwalts und über die Kosten eines Verkehrsanwalts hinausgehen, sind Mehrkosten, die bei Beratungsbedarf in einem persönlichen Gespräch durch einen Verkehrsanwalt hätten vermieden werden können.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18. Juli 2018 abgeändert: