FG Köln - Urteil vom 06.11.2013
3 K 2728/10
Normen:
BGB § 1602 Abs 1; BGB § 1603 Abs 1; EStG § 33a Abs 1 S 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Umfang der Erwerbsobliegenheit

FG Köln, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 2728/10

DRsp Nr. 2014/6716

Umfang der Erwerbsobliegenheit

Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit naher Angehöriger im Rahmen des § 33a EStG.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs 1; BGB § 1603 Abs 1; EStG § 33a Abs 1 S 1;

Tatbestand

Die 1969 geborene Klägerin wohnte im Streitjahr (2008) mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Bezirk des Beklagten. Von ihrem Ehemann lebte sie getrennt und wurde alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war als Betriebswirtin nichtselbständig tätig. Ihr Nettoeinkommen betrug im Streitjahr rund 19.000 EUR.

Die Klägerin ist das einzige Kind der 1948 geborenen und im Streitjahr 60 Jahre alten Frau A. Diese ist geschieden und lebte im Streitjahr alleine in B (Russland). Sie war nicht erwerbstätig und bezog eine Altersrente in Höhe von jährlich 46.878 Rubel. Diese war ihr in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Gesetz der Russischen Föderation ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres im Jahr 2003 gezahlt worden. Außerdem bezog die Mutter staatliche Sozialleistungen in Höhe von 32.538 Rubel. Insgesamt hatte sie damit im Streitjahr 79.416 Rubel zur Verfügung. Der Betrag ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf 2.173 EUR umgerechnet worden. Vermögen hatte die Mutter nicht.