OLG Nürnberg - Urteil vom 24.06.2005
7 UF 441/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 304 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1502
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 878/03

Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 7 UF 441/04

DRsp Nr. 2006/10524

Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

»1. Zur Sicherstellung des Regelbedarfs minderjähriger unverheirateter Kinder kann der Unterhaltsschuldner im Einzelfall auch verpflichtet sein, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumindest geringfügige Nebentätigkeit auszuüben. 2. Ein Schuldner, der minderjährigen Kindern Barunterhalt leisten muss, ist auch im Mangelfall nicht verpflichtet, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn der Betrag der Drittschulden relativ niedrig ist, und der betreuende Elternteil als Gesamtschuldner mithaftet. 3. Auch im Mangelfall kann nach Nr. 10.2.1 SüdL bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden. 4. Eine Ermäßigung des notwendigen Selbstbehalts um ca. 25 % kommt im Mangelfall auch beim Zusammenleben des Unterhaltsschuldners in einer nichtehelichen Partnerschaft in Betracht. Dabei kann es erforderlich sein, zwischen den Wohnkosten und den sonstigen allgemeinen Lebenshaltungskosten zu differenzieren.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 304 ;
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 878/03
Fundstellen
FamRZ 2005, 1502